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Wann muss ich abgeben?

Die GeschäftsstelleFürPrüfungsangelegenheiten teilt euch den Abgabetermin nach der Anmeldung schriftlich mit. Solltet ihr die Bearbeitungszeit verlängern, erhaltet ihr ein neues Schreiben mit dem neuen Termin. Dieser Termin ist verbindlich. Bitte beachtet nicht nur das reine Datum, es muss auch jemand da sein, der die Arbeit entgegen nimmt! Die GeschäftsstelleFürPrüfungsangelegenheiten ist meist nur vormittags besetzt. Bitte setzt euch im Zweifel mit dem Damen in der Geschäftsstelle in Verbindung, um zu klären bis wann ihr am Stichtag abgeben könnt.

Fällt euer Abgatermin auf einen Feiertag oder das Wochenende, so gilt laut Geschäftsstelle der folgende Werktag. Bitte setzt euch auch in solche einem Fall unbedingt mit den Damen in der Geschäftsstelle in Verbindung, und sprecht den genauen Termin ab!

Bei einer Abgabe per Post gilt nach DPO '03 der Poststempel als Abgabetermin.

Hinweis: Seit einiger Zeit setzt der Prüfungsausschuss eine Mindestbearbeitungszeit für Diplomarbeiten voraus. Soweit ich mich erinnere liegt diese bei 3 Monaten ab Anmeldung. Vorher kann die Arbeit nicht abgegeben werden.

Was gebe ich ab?

Folgende Dinge müsst ihr abgeben

    //Optional// könnt ihr ein viertes Exemplar für die Fachbereichsbibliothek abgeben. 

Wo gebe ich ab?

Sämtliche Abgaben, auch die Exemplare für die Gutachter, gebt ihr zentral bei der GeschäftsstelleFürPrüfungsangelegenheiten ab. Diese wird die Exemplare für die Gutachter dann per Hauspost weiterleiten und die Gutachten einfordern. Der formale Akt der Abgabe ist damit bereits erledigt.

Was ist sonst zu beachten?

Informationen für Exildiplomanden

Die Industrie kann manchmal ziemlich pingelig sein, was die Geheimhaltung anbelangt. Es ist zu empfehlen frühzeitig mit dem Industriebetreuer die Abgabeprozedur, wie sie oben beschrieben ist, durchzusprechen. Es kann zum Beispiel sein, dass der Zweitprüfer einen Geheimhaltungsvertrag zu unterzeichnen hat, was unter Umständen etwas dauern kann. Unter Umständen kann das Verfahren auch daran scheitern, dass das Prüfungsamt eben keine Geheimhaltungspflicht unterschrieben hat und die Exemplare dort abzugeben sind. Das Prüfungsamt bietet hier die Möglichkeit, dass der Prüfling die Exemplare direkt bei den Prüfern abgibt und eine offizielle (eventl. leicht abweichende Version) im Prüfungsamt. Hierbei ist explizit zu erwähnen, dass die Korrekturexemplare bereits abgegeben worden sind.